Aktuelles aus dem Bauwesen

42 BImSchV in Kraft getreten

Jeder von uns hat schon einmal von Legionellen gehört, den stäbchenförmigen Bakterien, die im Wasser leben, beweglich sind und sich je nach Wassertemperatur stark vermehren können. Diese stellen für den Menschen eine Gesundheitsgefahr dar. Auch Kühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind anfällig für den Befall von Legionellen und können diese an ihre Umgebung und somit an Menschen weitergeben.

Als Konsequenz von mehrfachen Legionellen-Ausbrüchen in solchen Anlagen in Deutschland, die zu einer Reihe von teils tödlich verlaufenden Krankheitsfällen verantwortlich sein soll, trat am 19.08.2017 die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, kurz 42 BImSchV genannt, in Kraft. Für viele industrielle Prozesse werden die Anlagen zur Temperaturregelung eingesetzt und sind dort unverzichtbar. Sie können jedoch auch die Gesundheit der Menschen in ihrer Umgebung gefährden, wenn Wassertropfen, die stark mit Legionellen befallen sind, an die Umgebung abgegeben werden. Das Ziel der 42 BImSchV, zum Beispiel bei der Weidner Wassertechnik GmbH, ist somit, hohe Legionellen-Konzentrationen in den Anlagen so weit wie möglich zu verhindern.

Für die Betreiber der Anlagen kommen ab sofort neue Pflichten und Aufgabenstellungen zu, damit genau diese Risiken vermieden werden. Zunächst einmal besteht eine Meldepflicht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider. Zudem müssen sich die Betreiber Klarheit über mögliche Gefährdungen für die Rechtsgüter Dritter verschaffen. In jedem Einzelfall muss eine Gefährdungsanalyse der Anlagen erstellt werden. Nur so wird herausgefunden, wie der Betreiber seinen Schutzpflichten nachzukommen hat. Vorgenommene Änderungen an den Anlagen müssen sofort angezeigt werden. Zudem muss alle fünf Jahre eine Überprüfung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen erfolgen.  Weiterhin müssen in regelmäßigen zeitlichen Abständen mikrobiologische Untersuchungen im Hinblick auf das Vorkommen von Krankheitskeimen durch ein Labor durchgeführt werden. Bei einem Anstieg der Konzentration der Legionellen im Wasser ist dies sofort der Behörde zu melden. So haben alle Beteiligten eine entsprechende beziehungsweise zusätzliche Reaktionszeit, um wirkungsvolle Gegenmaßnahmen zu treffen. In Einzelfällen kann auch eine Stilllegung der Anlage erfolgen. Der Betreiber ist weiter zu einer Dokumentation beziehungsweise zu einem jährlichen Bericht verpflichtet. Zusätzlich bestehen besondere Anforderungen für die Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme von Anlagen.

Der Staat sieht durch die Einführung der 42 BIMSchV eine weitreichende Kontrolle der Anlagen, sowie den einwandfreien hygienischen Betrieb. Es ist letztendlich im Sinne von uns allen, dass von diesen Anlagen keine Gesundheitsgefährdung für den Betreiber, seine Mitarbeiter oder Dritte ausgeht. Für die Überwachung und Einhaltung der Verordnung sind von Seiten des Staates die „unteren Verwaltungsbehörden" zuständig. Für kleinere Ortschaften sind dies die Landratsämter oder Kreisverwaltungen (je nach Bundesland), für größere Städte die Stadtverwaltungen. 

Zur Beseitigung der Legionellen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Bei der Ultrafiltration werden die Erreger mechanisch aus dem Wasser entfernt. Dann gibt es das sogenannte thermische Desinfektionsverfahren. Bei einer Erhöhung der Wassertemperatur auf mehr als 70 °C werden die Legionellen in kurzer Zeit inaktiviert beziehungsweise abgetötet.


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